Satzung des Vereins „Kommunalpolitisches Netzwerk MOTOR Görlitz“

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Unser Verein heißt „Kommunalpolitisches Netzwerk MOTOR Görlitz“, hat seinen Sitz in Görlitz und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Gerichtsstand ist Görlitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
(1) Der Verein möchte die demokratische Beteiligung in der Stadt und im Landkreis Görlitz stärken und bildet das Dach für ein parteiunabhängiges Netzwerk, das als „MOTOR Görlitz“ in der Öffentlichkeit auftritt. Zur Mitarbeit in diesem Netzwerk sind alle Akteure und Initiativen eingeladen, die sich zu einer zukunftsgewandten und mitmenschlichen Politik bekennen, unabhängig davon ob sie Vereinsmitglied sind oder nicht. Wir wollen die Grenzen von Fraktionen, Ideologien und sonstigen Zwängen überwinden helfen. Ziel des Vereins ist es weiterhin, Bürgerinnen und Bürger zu politischer Mitwirkung zu bewegen und dabei zu unterstützen. Der Verein kann mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen teilnehmen, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Weitere Ziele sind die Förderung
- der Bürgerbeteiligung in allen kommunalpolitischen Fragen,
- des ehrenamtlichen Engagements und aller dafür notwendigen Ressourcen in der Stadt und ihren Ortsteilen,
- der öffentlich verfügbaren Informationen zu kommunalpolitischen Themen für die Bürgerschaft.
(3) Diese Ziele werden u.a. verfolgt durch:
·      öffentliche Veranstaltungen
·      Verbreitung von Informationen über analoge und digitale Kanäle
·      Workshops, Weiterbildungen u. ä. Projekte zu kommunalpolitischen Themen sowie zur Demokratieförderung
·      Direkte Unterstützung von Bürgerbegehren und weiteren Elementen der Bürgerbeteiligung
·      operative Maßnahmen zum Erhalt bzw. Aufbau von Ressourcen, die für ehrenamtliches Engagement benötigt werden
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Die Mitgliedschaft kann formlos beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
(4) Die Aufnahme als Mitglied ist erfolgt, wenn die Bestätigung des Vorstandes zugegangen ist.
(5) Die Ablehnung eines Mitgliedsantrags wird unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Antragstellenden steht es in diesen Fällen frei, innerhalb von einem Monat ab Zugang Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes zu erheben. Daraufhin wird die darauffolgende Mitgliederversammlung über den Antrag abstimmen. Ein negativer Beschluss bedarf keiner weiteren schriftlichen Begründung im Nachgang. 
(6) Mit seiner Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur regelmäßigen und fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des betreffenden Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung ist an keine Fristen gebunden.
 (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist statthaft, sofern dieses Mitglied in grober Form gegen die Ziele und den Zweck des Vereins verstoßen hat oder sonst seine Verpflichtungen als Mitglied grob verletzt hat.
Eine solcher Ausschlussgrund ist u.a. gegeben sofern,
·      das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt hat;
·      das Mitglied mit seinem jährlichen Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist;
·      das Mitglied in sonstiger Form nachhaltig gegen seine Verpflichtungen aus der Satzung verstoßen hat.
Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vereinsausschluss wird schriftlich unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Betroffenen steht es in diesen Fällen frei, innerhalb von einem Monat ab Zugang Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes zu erheben. Daraufhin wird die darauffolgende Mitgliederversammlung über den Widerspruch zum Vereinsausschluss abstimmen. Ein negativer Beschluss bedarf keiner weiteren schriftlichen Begründung im Nachgang. 
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.
 
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied ist aufgerufen, die Ziele des Vereins durch Mitwirkung umzusetzen.
(2) Den Verpflichtungen aus der Satzung und der auf der Grundlage der Satzung erlassenen Ordnungen des Vereins kommen Mitglieder korrekt und pünktlich nach. Sie beachten dabei die Beschlüsse der Vereins-Organe.
(3) Da die schriftliche Kommunikation mit den Mitgliedern elektronisch erfolgt, ist die Angabe einer E-Mail-Adresse für eine Mitgliedschaft notwendig. In Sonderfällen wird anders informiert.
(4) Jedes Mitglied informiert den Vorstand zeitnah über Änderungen bei Kontaktdaten, der E-Mail-Adresse und im Fall einer Einzugsermächtigung bei Änderungen der Bankverbindung
 
§ 6 Beiträge und andere Vereinszuwendungen 
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Ausgestaltung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Diese beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Neben den Beiträgen finanziert der Verein seine Arbeit über Zuwendungen, Spenden, Fördermittel und sonstige Zuschüsse.
(3) Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt vor allem über:
·      die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
·      die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
·      die Entlastung des Vorstands
·      Satzungsänderungen
·      Beitragsordnung
·      die Teilnahme an Kommunalwahlen und die Wahl der Kandidaten und Kandidatinnen
·      alle ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
(2) Über den Verlauf und Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird durch den/die Vorsitzende/n und den/die jeweilige Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll geht allen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt elektronisch/schriftlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, die mit einem Mitgliedsbeitrag (§ 6) oder Teilen davon länger als drei Monate im Verzug sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit bei offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt. Bei Personenwahlen kann auf Antrag eine geheime Wahl durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Vorstehendes gilt nicht bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins. Hierbei treten die Regelungen in § 11 in Kraft. Bei der Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten für Kommunalwahlen wird eine Wahlversammlung einberufen. Hierbei gelten die Regelungen des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes, insbesondere §6c.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand beantragt wird. Die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
 
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus
·      dem/der Vorsitzende/n (Sprecher/in),
·      dem/der stellv. Vorsitzende/n (stellv. Sprecher/in)
und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstände müssen Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der/die Vorsitzende wird unmittelbar mit Stimmenmehrheit gewählt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden ohne Bestimmung der Ämter durch Stimmenmehrheit gewählt. Sofern mehr Kandidaten als verfügbare Ämter zur Wahl stehen, wird eine Abstimmung zu den zur Wahl stehenden Personen vorgenommen. Jedes anwesende und wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ämterverteilung wird nach der Wahl durch den jeweiligen Vorstand festgelegt.
Der alte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.
Die Vorstände haben das Amt über die gesamte Zeit der Wahlperiode zu führen. Nur in dringenden Ausnahmefällen ist eine vorherige Niederlegung des Amtes statthaft. Das betreffende Vorstandsmitglied hat die Niederlegung des Amtes mit einer Frist von sechs Monaten anzukündigen.
(4) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Entscheidungen zur Verwirklichung der Ziele aus § 2 der Satzung und der sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle Fragen der Vorstandsarbeit geregelt werden. Über jede Vorstandssitzung und Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist durch den/die Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
(7) Sofern ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheidet, kann ein anderes Vereinsmitglied durch den Vorstand kommissarisch berufen werden.
Sollte der/die Vorsitzende ausscheiden, ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein/e neue/r Vorsitzende/r für die restliche Zeit der Wahlperiode zu wählen.
 
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Über ihre Prüfung haben sie einen Bericht zu erstellen, der schriftlich dem Vorstand zuzuleiten und mündlich in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die der Prüfung folgt, den Mitgliedern des Vereins vorzutragen ist. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
(2) Zum Kassenprüfer sind zwei Mitglieder des Vereins zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Wiederwahl -auch mehrmalige- ist zulässig. Für die Wahl der Kassenprüfer gelten die Regelungen für die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt wurden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann alternativ beschließen, dass für die Kassenprüfung eine externe fachkundige Stelle (Steuerbüro, Wirtschaftsprüfer, o.ä.) beauftragt wird. In diesem Fall entfällt eine Wahl. Die Berichte des Steuerbüros werden durch den Vorstand vorgetragen und im Übrigen entsprechend (1) behandelt.  
 
§ 11 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden bzw. seine Satzung, einschließlich des Zwecks des Vereins, ändern.
(2) Für eine Satzungsänderung gilt § 33 S. 1 BGB: Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Änderungen des Zwecks sind die gesetzlichen Vorgaben aus § 33 S. 2 BGB einzuhalten: Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(3) Für eine Auflösung des Vereins gilt § 41 BGB: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer von der Mitgliederversammlung zu benennenden Vereinigung zu.
 
§ 12 Haftung Vorstand
Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern verpflichtet, diese von allen gegen sie erhobenen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstand stehen, frei zu stellen. Dies gilt nicht, soweit es sich um grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten handelt.
  
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 18.10.2018 in Kraft. Die aktuelle Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.2019 beschlossen.